Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbezentrum Bodensee OHG
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Leistungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der Werbezentrum Bodensee OHG (nachfolgend auch „OHG“) und dem Kunden geschlossen werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die OHG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Die OHG erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Marketing, Beschriftungen, Grafikdesign, Mediaplanung, Beratung und Ähnliches, soweit vertraglich nicht abweichend geregelt.
- Alle Vereinbarungen, welche zwischen der OHG und dem Kunden hinsichtlich der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Die OHG ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
- Angebote der OHG sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend. Ein Vertrag zwischen der OHG und dem Kunden kommt durch schriftliche Bestätigung eines Angebots der OHG durch den Kunden zustande.
- Der Kunde verpflichtet sich, der OHG alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die durch eine nicht rechtzeitige Bereitstellung der Informationen durch den Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten der OHG.
- Die im Folgenden aufgeführten Vertragsbedingungen gelten nur dann als mit einem Verbraucher vereinbart, als sie rechtlich zulässig und möglich sind. Eine Unzulässigkeit lässt die übrigen, rechtlich zulässigen Vereinbarungen, unberührt.
II. Preise, Versandkosten
- Die im Angebot der OHG genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der OHG gelten ab Werk.
- Wird die Ware versendet, kann die OHG für Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten eine Versandkostenpauschale in Rechnung stellen. Ob und in welcher Höhe eine Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt wird oder ob die Lieferung frei Haus erfolgt, ergibt sich aus dem Angebot. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, schließt die OHG diese nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden ab.
- Preisangaben gegenüber Endverbrauchern schließen die am Tag des Angebotes gültige Umsatzsteuer mit ein. Sollte eine gesetzliche Umsatzsteuer-Erhöhung nach Abgabe des Angebotes erfolgen, ist die OHG zur Berechnung des erhöhten Umsatzsteuersatzes verpflichtet. Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise gegenüber Verbrauchern Bruttopreise.
- Auf den Rechnungen stehen Endpreise, welche die Nettopreise der Waren bzw. Leistungen und ggf. der Versandkostenpauschale sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer enthalten. Der Kunde trägt die Umsatzsteuer in der am Tage der Ausführung der Leistung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
- Nachträgliche Änderungen des Auftrages auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Ausfälle werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter bzw. übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen, sofern der OHG hierfür Kosten anfallen.
III. Zahlung, Verzug
- Die Zahlung hat innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen, soweit hiervon Abweichendes nicht schriftlich vereinbart worden ist. Die Zahlung ist erst erfolgt, sobald der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Kunden gutgeschrieben worden ist.
- Geht die Zahlung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsstellung auf einem Konto der OHG ein, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Die OHG ist berechtigt, ab dem elften (11.) Tag nach Rechnungstellung Verzugszinsen zu erheben.
- Bei Zahlungsverzug sind von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Unternehmer zahlen Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Befindet sich der Kunde mit der Zahlung aus einem mit der OHG bestehenden Vertrag länger als dreißig (30) Tage in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten, werden die Forderungen des Kunden aus sämtlichen Verträgen mit dem Kunden sofort fällig. Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe enden. Die OHG ist berechtigt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
- Im kaufmännischen Verkehr steht der OHG an vom Kunden angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
IV. Lieferung, Verzug des Kunden, Verpackung
- Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur als annähernd vereinbart, sofern diese von der OHG nicht schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Kunden sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Kunden verlängern sich die Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend. Sie gelten mit Meldung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft als eingehalten.
- Die OHG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
- Wird die Ware dem Kunden zugesendet, hat der Kunde den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind der OHG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Kunden als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier (4) Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Kunden ist in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VIII. (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
- Entsteht dem Kunden durch eine vom Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldete Liefer- oder Fertigstellungsverzögerung ein Schaden, kann der Kunde diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens aber in Höhe von 5 % des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen.
- Im Falle des Verzuges der OHG kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Verzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VIII. (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
- Die OHG nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Kunde kann Verpackungen im Betrieb der OHG zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der OHG auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Kunde. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der OHG, so trägt der Kunde lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der OHG entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist die OHG berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung anstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die OHG noch andere Leistungen, z. B. die Anlieferung und/oder den Aufbau, übernommen hat.
- Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung Abnahmebereitschaft durch den Kunden oder dessen Lieferanten, durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigert werden.
- Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die die OHG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
- Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit Übergabe der Sache an den Verbraucher über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Verbraucher im Verzug der Annahme befindet.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die OHG behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.
- Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der OHG jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die OHG nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die gegenüber der OHG bestehende Zahlungspflicht des Kunden wird von dieser Abtretung nicht berührt Zur Einziehung der Forderungen gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Kunden, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet er sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die OHG kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei schädigendem Einwirken auf die Vorbehaltsware, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die OHG ohne Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sie bewirkt das Erlöschen der Ermächtigung zum Weiterverkauf im ordentlichen Geschäftsgang gemäß vorstehender Ziff. 2. Die im Rahmen der Herausgabe der Vorbehaltsware entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
- Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind der OHG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Pfändungsgläubiger ist vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
- Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vom Kunden weder verpfändet noch Dritten zur Sicherheit übereignet werden.
- Bei voller Bezahlung der Vorbehaltsware durch den Abnehmer oder einen Dritten ist der Kunde verpflichtet, den Erlös in Höhe der bestehenden Forderungen der OHG sofort an die OHG abzuführen. Bei Teilzahlungen des Abnehmers oder eines Dritten ist der Kunde solange verpflichtet, den jeweils bezahlten Betrag sofort an die OHG abzuführen, bis die bestehenden Forderungen der OHG vollständig beglichen sind.
VII. Gewährleistung
- Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistungen sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse jeweils sorgfältig zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung bzw. an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer (1) Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist die OHG nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder auch im zweiten Versuch misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten.
- Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die OHG nur bis zur Höhe des Auftragswertes. In einem solchen Fall ist die OHG von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Kunden abtritt. Die OHG haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Kunden nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
- Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der OHG. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Die OHG ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
- Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln der Ware sowie für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstandenen sind, haftet die OHG – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet die OHG nur wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln der Ware, die die OHG arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln der Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch hierbei auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich möglich und zulässig, ausgeschlossen.
- Kann die Ware durch ein Verschulden des Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten durch den Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten die Regelungen unter Ziff. 1 dieser Bestimmung entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden werden, soweit rechtlich möglich und zulässig, ausgeschlossen.
- Die Regelungen unter Ziff. 1 dieser Bestimmung erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und auf Schadensersatz statt der Leistung, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der OHG.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die bestehenden Handelsbräuche (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Ähnlichem, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
X. Archivierung
Druckvorlagen wie Fotos, Manuskripte, Datenträger und dergleichen bewahrt und lagert die OHG nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, maximal zwölf (12) Monate nach Rechnungstellung des betreffenden Auftrages und auf Gefahr des Kunden. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
- Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde hat die OHG von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an von der OHG erstellten Waren, Entwürfen, Anwendungsprogrammen etc. verbleibt bei der OHG, soweit rechtlich zulässig und soweit nicht eine anderweitige Regelung schriftlich getroffen wurde.
XIII. Schlussbestimmungen
- Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort, soweit rechtlich zulässig und möglich, der Firmensitz der OHG.
- Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Firmensitz der OHG als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten bestimmt.
- Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.
- Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden. Dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
- Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: September 2024