AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbezentrum Bodensee

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer Verträge vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen des Auftraggebers abschließt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Alle Vereinbarungen, welche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber hinsichtlich der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.

II. Preise, Versandkosten

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.
2. Wird die Ware versendet, kann der Auftragnehmer für Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten eine Versandkostenpauschale in Rechung stellen. Ob und in welcher Höhe eine Versandkostenpauschale in Rechung gestellt wird oder ob die Lieferung frei Haus erfolgt, ergibt sich aus dem Angebot. Wünscht der Auftraggeber eine Transportversicherung, schließt der Auftragnehmer diese nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechung des Auftraggebers ab.
3. Preisangaben gegenüber Endverbrauchern schließen die am Tag des Angebotes gültige Umsatzsteuer mit ein. Sollte eine gesetzliche Umsatzsteuer-Erhöhung nach Abgabe des Angebotes erfolgen, ist der Auftragnehmer zur Berechnung des erhöhten Umsatzsteuersatzes verpflichtet. Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise.
4. Auf den Rechnungen stehen Endpreise, welche die Nettopreise der Waren bzw. Leistungen und ggf. der Versandkostenpauschale sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer enthalten. Der Auftraggeber trägt die Umsatzsteuer in der am Tage der Ausführung der Leistung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
5. Nachträgliche Änderungen des Auftrages auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
6. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angellieferter bzw. übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III. Zahlung, Verzug

1. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechungsstellung ohne Abzug zu erfolgen, soweit hiervon Abweichendes nicht schriftlich vereinbart worden ist. Die Zahlung ist erst erfolgt, sobald der Rechungsbetrag auf einem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben worden ist.
2. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung auf einem Konto des Auftragnehmers ein, gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab dem 11. Tag nach Rechungstellung Verzugszinsen zu erheben.
3. Bei Zahlungsverzug sind von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Unternehmer zahlen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
6. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung aus einem mit dem Auftragnehmer bestehenden Vetrag länger als 30 Tage in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eingetreten, werden die Forderungen des Auftragnehmers aus sämtlichen Verträgen mit dem Auftraggeber sofort fällig. Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe enden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
7. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

IV. Lieferung, Verzug des Auftragnehmers, Verpackung

1. Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur als annähernd vereinbart, sofern diese vom Auftragnehmer nicht schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Auftraggeber sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Auftraggebers verlängern sich die Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend. Sie gelten mit Meldung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Wird die Ware dem Auftraggeber zugesendet, hat der Auftraggeber den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragsnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VIII. (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Auftraggeber durch eine vom Auftragnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldete Liefer- oder Fertigstellungsverzögerung ein Schaden, kann der Auftraggeber diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens aber in Höhe von 5% des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen.
6. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Verzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VIII. (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
7. Der Auftraggeber nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung anstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Gefahrübergang, Abnahme

1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Anlieferung und/oder den Aufbau, übernommen hat.
2. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer oder dessen Lieferanten, durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigert werden.
3. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit Übergabe der Sache an den Verbraucher über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Verbraucher im Verzug der Annahme befindet.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei schädigendem Einwirken auf die Vorbehaltsware, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann der Auftragnehmer ohne Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sie bewirkt das Erlöschen der Ermächtigung zum Weiterverkauf im ordentlichen Geschäftsgang nach Ziff. 6. Die im Rahmen der Herausgabe der Vorbehaltsware entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
4. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Der Pfändungsgläubiger ist vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
5. Unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vom Auftraggeber weder verpfändet noch Dritten zur Sicherheit übereignet werden.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die gegenüber dem Auftragnehmer bestehende Zahlungspflicht des Auftraggebers wird von dieser Abtretung nicht berührt Zur Einziehung der Forderungen gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet er sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7. Bei voller Bezahlung der Vorbehaltsware durch den Abnehmer oder einen Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Erlös in Höhe der bestehenden Forderungen des Auftragnehmers sofort an den Auftragnehmer abzuführen. Bei Teilzahlungen des Abnehmers oder eines Dritten ist der Auftraggeber solange verpflichtet, den jeweils bezahlten Betrag sofort an den Auftragnehmer abzuführen, bis die bestehenden Forderungen des Auftragnehmers vollständig beglichen sind.

VII. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse jeweils sorgfältig zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung bzw. der Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung bzw. an die Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder auch im zweiten Versuch misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder von dem Verag zurücktreten.
4. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Protentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln der Ware sowie für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstandenen sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln der Ware, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln der Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch hierbei auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. Kann die Ware durch ein Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten die Regelungen unter Ziff. 1 dieser Bestimmung entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers werden ausgeschlossen.
3. Die Regelungen unter Ziff. 1 dieser Bestimmung erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und auf Schadensersatz statt der Leistung, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung

Druckvorlagen wie Fotos, Manuskripte, Datenträger und dergleichen bewahrt und lagert der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, maximal 12 Monate nach Rechnungstellung des betreffenden Auftrages und auf Gefahr des Auftraggebers.
Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbahrung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
2. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an von dem Auftragnehmer erstellten Waren, Entwürfen, Anwendungsprogrammen etc. verbleibt beim Auftragnehmer, soweit nicht eine anderweitige Regelung schriftlich getroffen wurde.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Auftragnehmers.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Firmensitz des Auftragnehmers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten bestimmt.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ersetzt.
4. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
5. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

Stand: Juli 2007